Ab 23. Dezember 2020 tritt dieses neue Maklergesetz in Kraft.

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Die Änderungen betreffen nur den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern.

Bei der Neuregelung der Maklerprovision gibt es mehrere Optionen für den Makler. Die einseitige Interessenvertretung zugunsten des Verkäufers, die einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers über einen Suchauftrag und die Doppelprovision mit paritätischer Teilung der Provision.

Die Maklerverträge bedürfen der Textform

Gem. § 656a BGB bedürfen beide Maklerverträge der Textform. Textform bedeutet nicht Schriftform! Es müssen keine Unterschriften geleistet werden. Es genügt, dass die Vertragserklärungen von Makler und Kunde (jeweils) auf einem Datenträger dauerhaft gespeichert werden können (z.B. E-Mail).

Hinweis: Die Textform für den Maklervertrag ergibt sich aus §656a und gilt demnach auch, wenn der Käufer kein Verbraucher ist.

Maklervertrag mit dem Verkäufer (Textform)

Der Makler unterbreitet in der Regel durch die Vorlage eines Maklerauftrags das notwendige Angebot, das der Verkäufer durch Unterschrift oder Bestätigung per Mail annimmt. In beiden Fällen ist das erforderliche Textformerfordernis erfüllt.

Maklervertrag mit dem Käufer (Textform)

Dem Kaufinteressenten sollte der Makler in Zukunft ebenfalls ein Angebot unterbreiten.

Dies könnte dadurch geschehen, dass der Makler in der ausgehenden E-Mail nach Anfrage (z.B. im Textbaustein Immobilienanfrage) sein Angebot innerhalb einer Bedingung formuliert.

Diese neue Bedingung {% if doppelprovision %} dient dazu, dass nur Kaufinteressenten von Wohnungen und Häusern diese Passage in der E-Mail oder im Rechtsformular sehen.