Rund um das neuartige Coronavirus und die damit einhergehende Erkrankung gibt es viele Mythen und offene Fragen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Gesundheitsministerium und die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) klären über Fakten zum Virus und der Erkrankung auf. Im Folgenden die Antworten auf die häufigsten Fragen:
Coronaviren (CoV) bilden eine große Familie von Viren, die leichte Erkältungen bis hin zu schweren Lungenentzündungen verursachen können. Zu den Coronaviren gehören u. a. das MERS-Coronavirus (MERS-CoV), das 2012 erstmals beim Menschen aufgetreten ist, und das SARS-Coronavirus (SARS-CoV). Am 7. Jänner 2020 wurde in China (Wuhan, Provinz Hubei) ein neuartiges behülltes Coronavirus (SARS-CoV-2) identifiziert.
Am 11. Februar verlautbarte die WHO einen offiziellen Namen für die von dem neuen Coronavirus ausgelöste Erkrankung: Covid-19 (Coronavirus disease 2019).
Das Virus wird primär von Mensch zu Mensch übertragen. Neben den Sekreten des Atmungstraktes und Speichel können auch Ausscheidungen (Harn, Stuhl) und Körperflüssigkeiten (Blut, Rippenfellflüssigkeit, Gelenkspunktate, usw.) infektiös sein. Es gibt laut WHO keine Anzeichen dafür, dass das Virus von Haustieren übertragen werden kann.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Handelswaren ein Risiko darstellen. Unklar ist noch, wie lange das Virus auf Oberflächen überlebt, Studien legen nahe, dass es (abhängig von Faktoren wie Temperatur und Luftfeuchtigkeit) ein paar Stunden bis einige Tage überlebt. Aufgrund der geringen Umweltstabilität von Coronaviren ist es nach derzeitigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass importiere Waren Quelle einer Infektion sein könnten. Direkter persönlicher Kontakt (länger als 15 Minuten, Abstand unter einem Meter) stellt derzeit den bedeutendsten Übertragungsweg dar.
Die WHO hat am 30. Jänner 2020 festgestellt, dass es sich beim aktuellen Ausbruch durch das neuartige Coronavirus in China um eine „gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite“ (Public Health Emergency of International Concern, PHEIC) handelt. Die WHO hat für die betroffenen und die angrenzenden Staaten eine Reihe von Empfehlungen zur Eindämmung und Kontrolle des Ausbruchsgeschehens ausgesprochen.
Aufgrund eines Anlassfalls kann eine Gesundheitsbehörde bzw. die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat Quarantäne verordnen. Basis ist das Epidemiegesetz. Das Coronavirus ist darin inzwischen mittels Verordnung umfasst.
Die Entgeltfortzahlung hat im Quarantänefall zu erfolgen, da die Arbeitsleistung aufgrund der angeordneten Quarantäne entfällt. Der Arbeitgeber kann auf Basis des Epidemiegesetzes Kostenersatz beantragen. Der Bund übernimmt dann die Kosten. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.
Das Wichtigste ist, den Arbeitgeber sofort zu informieren. Wenn man unverschuldet verhindert ist, kann der Betrieb das Geld vom Bund zurückfordern. Das gilt aber nicht, wenn man sich wissentlich in ein bereits betroffenes Gebiet begibt. Wenn man etwa jetzt nach Udine fährt und dort unter Quarantäne kommt, wäre der Arbeitgeber nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Es käme zu einer unbezahlten Dienstverhinderung, die aber keinen Entlassungsgrund darstellt.