Vorliegendes Urteil ist gemeinfrei gem. § 5 Abs. 1 UrhG. Dies gilt jedoch nicht für etwaige Anmerkungen oder nicht-amtliche Leitsätze.
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Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. April 1977 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen 21/22 der Klägerin und 1/22 der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
[1] Am 28. Mai 1974 wurde die Beklagte in […] einer Filiale der Klägerin von dem Verkäufer G. beobachtet, als sie Lebensmittel in ihre Handtasche und nicht in den Einkaufswagen legte. An der Kasse bezahlte sie nur die im Einkaufswagen liegenden Waren. Nach Verlassen des Geschäfts wurde sie von G. gestellt. Die von ihr entwendeten Lebensmittel hatten einen Ladenpreis von insgesamt 12,72 DM.
[2] Die Klägerin erstattete gegen die Beklagte Strafanzeige, jedoch ist das Strafverfahren wegen Ablaufs der Verjährungsfrist eingestellt worden.
[3] Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung einer „Fangprämie“ von 550 DM, die sie ihren Angestellten vor der Tat für Jeden von ihnen ertappten Ladendieb versprochen und an den G. ausgezahlt hat. Ferner begehrt sie für die Schadensbearbeitung weitere 550 DM, nämlich Erstattung der Personalkosten von 545 DM und der allgemeinen Bürounkosten für Papier, Porto und Telefon von 5 DM.
[4] Das Landgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr einen Teil der „Fangprämie“ in Höhe von 50 DM zugesprochen, im Übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
[5] Hiergegen haben beide Parteien (zugelassene) Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt die volle Verurteilung der Beklagten weiter, während diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
I.
[6] Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte für allen Schaden aufkommen muss, den sie der Klägerin durch den Ladendiebstahl zugefügt hat. Ob der Ersatzanspruch nicht nur aus Delikt (§ 823 I, II BGB), sondern auch aus vertraglichen Beziehungen begründet ist, wie das Berufungsgericht meint (ablehnend z. B. Stoll, Verhandlungen des 51. DJT Bd. II N 9 f.), kann auf sich beruhen. Der Umfang der Ersatzpflicht, um den es im Streitfall geht, hängt hiervon nicht ab. Auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch hätte an die Verletzung der Vermögenswerten Interessen der Klägerin anzuknüpfen, die deliktisch mit ihrem Eigentum an den gestohlenen Lebensmitteln geschützt sind; der Ausgleich des Schadens nach Vertrag wie nach Delikt ist in den §§ 249 ff. BGB näher festgelegt.
[7] Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin als „Bearbeitungskosten” geltend gemachte Personalkosten für die Schadensregulierung (545 DM) sowie Kosten für Papier, Porto und Telefon (5 DM) nicht ersetzt verlangen. Solche Aufwendungen seien dem eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten zuzurechnen und keine vom Schädiger auszugleichende Belastung. Die vor der Tat versprochene und mit Entdeckung des Diebstahls fällig gewordene Fangprämie sei dagegen ein erstattungsfähiger Folgeschaden. Jedoch könne die Klägerin von der Beklagten nur Erstattung von 50 DM fordern. Die Zusage einer höheren Prämie für die Ergreifung eines Ladendiebs in der Lebensmittelabteilung eines Warenhauses, für die normalerweise mit Ladendiebstählen in der Größenordnung zwischen 5 und 50 DM gerechnet werden müsse, sei so fernliegend, dass es insoweit schon am adäquaten Zusammenhang der Aufwendung mit dem Diebstahl fehle. Zudem müsse sich die Klägerin die Belastung mit solchen unangemessen hohen Kosten selbst zuschreiben, da sie insoweit die ihr nach § 254 II BGB obliegende Schadensminderungspflicht verletzt habe.