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Häufig gestellte Fragen


⚖️ Rechtliche Grundlagen – Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Vollständiges Gesetz: schure.de/nschg

§ 32 NSchG – Schulprogramm

Jede Schule entwickelt ein Schulprogramm, das ihre Ziele und die Grundsätze ihrer pädagogischen Arbeit beschreibt. Das Schulprogramm ist von der Gesamtkonferenz zu beschließen und der Schulbehörde vorzulegen.

§ 33 NSchG – Evaluation

Schulen sind verpflichtet, ihre Arbeit regelmäßig zu evaluieren. Die externe Evaluation wird durch die Schulinspektion (NLQ) durchgeführt. Die Ergebnisse fließen in Zielvereinbarungen mit der Schulbehörde ein.

§ 43 NSchG – Aufgaben der Schulleitung

Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Qualität der schulischen Arbeit und ist für die Schulentwicklung zuständig. Schulentwicklung ist also Kernaufgabe der Schulleitung, nicht optional.